GOT (sprich: Ge Oh Te) - was ist das eigentlich?
GOT steht als Abkürzung für Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte und ist eine Rechtsverordnung, die gesetzlich vorschreibt, wie tierärztliche Leistungen abzurechnen sind. Sie wird von der Bundesregierung erlassen und ist für alle praktizierenden Tierärzte bindend.
§ 12 Abs. 1 Bundes-Tierärzteordnung lautet:
"Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für tierärztliche Leistungen einschließlich der Preise und Preisspannen für vom Tierarzt angewandte Arzneimittel in einer Gebührenordnung zu regeln. Dabei ist den berechtigten Interessen der Tierärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen. Die Vorschriften der deutschen Arzneitaxe sind zu berücksichtigen."
Hinweis: Am 15.08.2022 wurde eine nach 23 Jahren endlich aktualisierte Form der Gebührenordnung verabschiedet. Diese gilt seit dem 22.11.2022.
Neben den 12 Paragraphen, welche die Anwendung der GOT im Detail regeln, enthält die GOT auch noch ein Gebührenverzeichnis, in dem 1006 tierärztliche Einzelleistungen und Behandlungsschritte aufgelistet sind.
Für jede dieser Positionen ist ein Gebührenrahmen benannt, der vom 1-fachen bis hin zum 3-fachen Satz bzw. max. 4-fachen Satz im Notdienst reicht. Innerhalb dieses Rahmens kann der Tierarzt nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles den Multiplikationsfaktor frei bestimmen. Dies ist notwendig, um den individuellen Behandlungssituationen (Schwierigkeitsgrad, Zeitaufwand, Nacht- oder Notdienst etc.) gerecht zu werden und auch die fortschreitende Inflation halbwegs auszugleichen.
Über- oder Unterschreitungen dieses Gebührenrahmens sind nur in begründeten Einzelfällen und nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig.
Die Gebühren für die einzelnen medizinischen Schritte werden nach dem Baukastenprinzip zusammengesetzt, was für den Laien nicht immer ohne Erläuterungen nachvollziehbar ist. Fehlinterpretationen und Missverständnisse sind aus diesem Grunde nicht gerade selten, insbesondere wenn in diversen Medienberichten aus der GOT nur unvollständig zitiert wird. Die in der GOT aufgelisteten Gebühren enthalten keine zur Anwendung gekommenen Medikamente, Impfstoffe und Verbrauchsmaterialien. Dies sind zumeist nur kleinere Posten, die aber den Endpreis trotzdem für jedes Individuum variabel gestalten.
Zu guter Letzt kommt dann noch die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 19 % hinzu, die von uns Tierärzten über das Finanzamt an den Staat abzuführen ist. Wir Tierärzte bekommen also von dem von Ihnen gezahlten Betrag nur den auf der Rechnung ausgewiesenen Netto-Betrag für unsere Leistungen. Im Gegensatz zur humanmedizinischen Betreuung verdient unser Staat an der tierärztlichen Betreuung Ihres Tieres mit
Scheuen Sie sich bitte nicht zu fragen, sofern Sie einen Abrechnungsschritt nicht ganz nachvollziehen können.
Bitte beachten Sie auch folgendes...
Zu den Grundleistungen bei einem Termin mit Ihrem Tier ist immer eine allgemeine Untersuchung und die Befragung zu Auffälligkeiten oder Verhaltensweisen zwingend vorgeschrieben. Alle weiteren Maßnahmen hängen dann von den Ergebnissen dieses allgemeinen Ersteindruckes ab. Danach entscheidet sich, ob z.B. eine eingehende Untersuchung von Auge, Ohr, Haut etc. ansteht, eine Blutentnahme für eine Laboruntersuchung erfolgen sollte oder etwas anderes. Gibt es zum Beispiel Anzeichen auf eine Lahmheit, muß der Bewegungsapparat eingehend untersucht werden (Hangbein- oder Stützbeinlahmheit, Schmerzempfindlichkeit lokalisieren etc.). Ist beispielsweise ein Fremdkörper in der Pfote die Ursache, wird dieser soweit möglich entfernt und/oder falls nötig, ein Pfotenverband angelegt. Wie man schon an diesen einfachen Beispielen erkennt, kann es in dem Gebührenverzeichnis keine pauschalen Gebührenangaben geben. Selbst für Standardeingriffe wie z.B. eine Kastrationen ist dies nicht möglich, wenn korrekt abgerechnet werden soll. Bei solchen Eingriffen kann nämlich auch der Einsatz von Medikamenten (gewichtsabhängig, altersabhängig oder infolge eines Narkosezwischenfalles) und von Verbrauchsmaterialien variieren.
Ist das Honorar abhängig vom Erfolg?
Tierärztliche Leistungen werden im Allgemeinen auf der Basis eines Dienstvertrages erbracht und individuell nach Aufwand abgerechnet. Die Vergütung der erbrachten Leistung steht auch dann gesetzlich zu, wenn das Tier nicht den erwarteten Behandlungserfolg zeigt oder z.B. in einer Narkose verstirbt. Als Ausnahme ist lediglich die Ausführung einer Kastration/Ovarektomie zu nennen, bei welcher der Tierarzt einen Werksvertrag eingeht und somit den Erfolg, nämlich die Unfruchtbarmachung des Tieres schuldet. Der Vorgang des Kastrierens eines Tieres umfasst neben dem Punkt der Kastration jedoch noch weitere Leistungen, wie z.B.
- Untersuchung auf Narkosefähigkeit mit Gewichtsbestimmung
- Legen eines peripheren Venenkatheters
- Injektionsnarkose
- Auftragen von Augensalbe als Hornhautschutz
- Infusion
- Injektionen (zur Sedation, Aufhebung der Narkosewirkung, Schmerzmedikation nach der OP)
- Ziehen des peripheren Venenkatheters
- Intensivüberwachung während der OP und in der Aufwachphase bis zur Abholung
Die Auflistung ist nicht vollständig und soll nur beispielhaft zeigen, was wiederum auf der Basis eines Dienstvertrages erbracht wird und somit erfolgsunabhängig zu vergüten ist.
Beratung ist kostenpflichtig
Die Beratung ist eine tierärztliche Leistung und muss somit auch in Rechnung gestellt werden - dabei ist es egal, ob sie im direkten Kontakt oder per e-mail, Telefon oder WhatsApp erfolgt.